Jugendschutz; Informationen

Für Kinder und Jugendliche gelten Schutzvorschriften.

Beschreibung

Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen. Jugendschutzkontrollen führen die Polizei und das Jugendamt meist gemeinsam durch. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und kreisfreien Städte).

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 5 Uhr und 23 Uhr aufhalten und auch nur für die Dauer der Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks. Ausnahme: Sie werden von Sorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet.

An Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke (Spirituosen) dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und weinhaltige Mischgetränke nur mit Zustimmung und in Begleitung ihrer Sorgeberechtigten (z.B. Eltern) erhalten. Eine Erziehungsbeauftragung genügt hierfür dafür nicht.

Getränkeautomaten dürfen alkoholische Getränke wie Bier und Wein nur dann anbieten, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist und zusätzlich durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht verhindert wird, dass Minderjährige unter 16 Jahren diese Getränke entnehmen können. Für anderen Alkohol, wie Whiskey, Schnaps, Likör, Wodka und deren Mischgetränke ist der Vertrieb über Automaten in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen.

Gewerbetreibende dürfen Medien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, Bluray, Konsolenspiele, USB-Sticks, SD-Karten) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die entsprechende Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das ZBFS-Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit den anderen Staatsministerien und den Kommunalen Spitzenverbänden umfassende  landesweite Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz erarbeitet.

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

Ordnungsrechtlicher Kinder- und Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz beinhaltet im Wesentlichen die Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzgesetze und Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über bestehende Gesetze.
 

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Sucht- und Gewaltprävention
 
Pädagogische Angebote an Kinder und Jugendliche, mit dem Ziel, sie zu selbst bestimmter Lebensführung, zur Kritikfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfähigkeit zu befähigen.
Angebote an Eltern, Lehrer/Innen, Erzieher/Innen und pädagogische Fachkräfte in Form von Aufklärung, Beratung, Information und Erfahrungsaustausch.
 

Für die " Mitwirkung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher bei Veranstaltungen - Erklärungen Stellungnahmen" nutzen Sie bitte vorrangig den bereitgestellten Online-Dienst über oben angeordnete Schaltfläche.

Wir bitten Sie unter den Rechtsgrundlagen die "Jugendschutzrechtliche Beurteilung von Veranstaltungsgestattungen" zu beachten.

Weiters finden Sie unter Formulare den "Jugendschutz Fragebogen für Veranstalter".

Erforderliche Unterlagen

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Kinder- und Jugendschutz bei Veranstaltungen

    • Jugendschutzfragebogen für Veranstalter
    • Formblatt „Beantragung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot bei Mitwirkung bei Veranstaltungen“
    • HaLT Mappe „Fest geplant?! – Wegweiser durch den Vorschriftendschungel

Formulare

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Formular, lokal begrenzt: Jugendschutz Fragebogen für Veranstalter
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

Kosten

  • keine

Rechtsgrundlagen

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Jugendschutzrechtliche Beurteilung von Veranstaltungsgestattungen

    • §§ 1 bis 14 des Jugendschutzgesetzes sind relevant für die Aufsichtspflicht, Altersgrenzen für Veranstaltungen sowie den Konsum von Alkohol und Tabakwaren.
    • Besonders aus dem §7 JuSchG ergibt sich eine Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden. (Jugendamt, Polizei, Gestattungsbehörde)

Stand:11.09.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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