Digitalfunk BOS; Beantragung von Objektfunkversorgungsanlagen
Zur Inbetriebnahme und als Vorrausetzung zum Betrieb von freiwillig errichteten oder baurechtlich geforderten Objektfunkversorgungsanlagen ist das 9-stufige Anzeigeverfahren zu durchlaufen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann die Errichtung oder Umrüstung einer Objektfunkanlage gefordert werden.
Verfahrensablauf
Folgende Stufen sind im Rahmen des BDBOS Anzeigeverfahrens für OV-Anlagen zu durchlaufen:
- Stufe-1: Start der baulichen Maßnahme - Feststellung der Erforderlichkeit einer OV-Anlage durch die örtliche BOS
- Stufe-2: Einreichen der notwendigen Unterlagen bei der AS BY (per Mail an as.by.funkplanung@polizei.bayern.de)
- Stufe-3: Festlegung der Anbindung durch die AS BY
- Stufe-4: Planung der OV-Anlage durch den/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in
- Stufe-5: Gestattung der Frequenznutzung durch die BDBOS/BNetzA
- Stufe-6: Errichtung der OV-Anlage durch den/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in
- Stufe-7: Überprüfen der vorgegebenen Parameter (Stufe-3) durch die AS BY - Abnahme der OV-Anlage durch die anfordernde Stelle (örtliche BOS)
- Stufe-8: Bestätigung zur Inbetriebnahme durch die AS BY
- Stufe-9: Bestätigung zur Inbetriebnahme und Frequenznutzung durch die BDBOS
Der Fortschritt, die Vorgaben und die Realisierungsdaten der OV-Anlagen werden kontinuierlich über alle Stufen im von der BDBOS vorgegebenen Anzeigeformular dokumentiert.
Fristen
Es sind die Fristen aus der Baugenehmigung zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Das Beantragungsverfahren gliedert sich in neun Stufen, die nacheinander durchlaufen werden.
Die durchschnittliche Laufzeit des 9-stufigen Anzeigeverfahrens beträgt 6 bis 12 Monate, abhängig von der Planungs- und Bauphase der OV-Anlage.
Erforderliche Unterlagen
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Grobkonzept
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360° Panorama-, Umfeldmessung und Angabe „Best Server am Objekt“
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Messung der tatsächlichen TMO-Netzversorgung im Objekt ohne Objektfunkanlage
Rechtsbehelf
Die AS BY ist Landesdienstleister im Sinne eines zentralen Ansprechpartners. Formal erfolgt ein Vertragsschluss zum Betrieb einer Objektfunkversorgungsanlage zwischen dem Betreiber und der BDBOS. Die Frequenznutzung genehmigt die BNetzA. Einwendungen können entsprechend den Mitteilungen dieser Behörden im Verlauf des Gesamtprozesses eingebracht werden.
Stand:23.04.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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