Europäischer Berufsausweis; Beantragung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land der Europäische Berufsausweis ausgestellt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend (vorübergehende Mobilität) oder dauerhaft (Niederlassung) in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten.

Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:

  • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
  • Apotheker/Apothekerin
  • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
  • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
  • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

Wenn Sie Ihre Qualifikation außerhalb der EU erworben haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen einen europäischen Berufsausweis beantragen:

  • Ihre Qualifikation wurde bereits in einem EU-Land anerkannt
  • Sie haben Ihren Beruf in diesem Land nach Anerkennung Ihrer Qualifikation mindestens drei Jahre lang ausgeübt

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und einen Benutzernamen und ein Passwort wählen.

Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Rufnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem Europäischen Berufsausweis stehen.

Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen. Wechseln Sie hierfür zur Startseite. Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.

Senden Sie dann den Antrag zusammen mit den Dokumenten an die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes.

Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn gegebenenfalls zur weiteren Bearbeitung an die Behörden des Aufnahmelandes.

Wenn Sie Ihren Antrag abgeschickt haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die Behörde vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren. Sie können Ihren Antrag online verfolgen und bereits hochgeladene Unterlagen bei neuen Anträgen für andere Länder wiederverwenden.

Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EPC-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EPC-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres Europäischen Berufsausweises online überprüfen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem EBA-Benutzerhandbuch

Besondere Hinweise

Beachten Sie bitte, dass der Europäische Berufsausweis in der Regel nicht automatisch ein Recht zur Ausübung des Berufs verleiht (Ausnahme: gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit). Wenn Sie eine Niederlassung planen, müssen Sie sich möglicherweise vor Beginn der Berufsausübung bei einer Berufsorganisation im Aufnahmeland eintragen oder bestimmte Nachweise erbringen (z. B. bezüglich Zuverlässigkeit oder Gesundheit). Erkundigen Sie sich bei einem Einheitlichen Ansprechpartner oder den Behörden des Aufnahmelandes, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren innerhalb einer Woche. Je nachdem, ob sie Ihre Dienstleistung vorübergehend im Aufnahmeland anbieten oder sich dauerhaft niederlassen möchten, geht es wie folgt weiter:

Vorübergehende Mobilität:

  • Auch die Behörden des Aufnahmelandes werden Ihre Akte prüfen, wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und daher keine automatische Anerkennung erfolgt.
  • Ist keine Überprüfung seitens des Aufnahmelandes erforderlich, dann prüft die Behörde Ihres Herkunftslandes Ihren Antrag und trifft innerhalb von höchstens 3 Wochen eine endgültige Entscheidung.
  • Sind Überprüfungen seitens des Aufnahmelandes erforderlich, muss die Behörde Ihres Herkunftslandes binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten. Das Aufnahmeland trifft innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Niederlassung:

  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes muss binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.
  • Sind Sie Apotheker/-in oder Krankenschwester/Krankenpfleger und Ihr Beruf wird automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 2 Monaten (1 Monat + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine Entscheidung.
  • Wird Ihr Beruf nicht automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Treffen die Behörden des Aufnahmelandes keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und Sie können über Ihr Online-Konto ein EPC-Zertifikat erstellen.

Online-Verfahren

  • Europäischer Berufsausweis - Online-Beantragung

    Sie müssen sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und ein Profil mit den Angaben zu Ihrer Person und Ihren Kontaktdaten erstellen. Anschließend können Sie Ihren Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen, gescannte Kopien von Dokumenten hochladen und an die Behörde Ihres Herkunftslandes schicken.

Kosten

  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes und die Behörde des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie können die Gebühren über die Schnellabfrage auf der Seite der EU-Kommission „Ihr Europa“ ermitteln, soweit diese von den betreffenden Ländern bereitgestellt wurden. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

Stand:24.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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