Voraussetzungen
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die
- im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
- beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.
Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z. B. durch einen Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder einen Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten. Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Bevollmächtigungen sind möglich.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Verfahrensablauf
Generell erhalten Sie innerhalb von einem Monat eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuell bekommen Sie mit dem Schreiben auch eine Liste der Unterlagen, die noch fehlen und die Sie nachreichen müssen.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung werden Sie rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.
Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird Ihr Antrag abgelehnt.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.