Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft ein Einkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze im Jahr? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Für Sie besteht die Versicherungspflicht zur bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich beziehen in Form von:
- Arbeitsentgelt
- Arbeitseinkommen oder
- vergleichbarem Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Rente)
Verfahrensablauf
Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.
Schriftliche Antragstellung:
- Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Antragstellung online:
- Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
- Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
- Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
- Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Telefonische Antragstellung:
- Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
- Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
- Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötig Formular per Post oder elektronisch.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.
Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Besondere Hinweise
Es gibt folgende Hinweise:
Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.
Fristen
Die Befreiung beginnt, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
- schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
-
bei Antragsstellung durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
Rechtsbehelf
- Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
- Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Stand:11.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales