Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und berufliche Schulen; Freie Bewerbung

Sie können sich als Lehrkraft an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) bei der zuständigen Regierung bewerben.

Beschreibung

Voraussetzungen

Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben, müssen vor einer möglichen Teilnahme am Einstellungsverfahren ihre Lehramtsbefähigung für Bayern anerkennen lassen. Zuständig hierfür ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Für Lehrerinnen und Lehrer, die im laufenden Schuljahr dauerhaft im staatlichen Schuldienst des jeweiligen Herkunftslandes tätig sind, ist die vorherige Freigabe der Lehrkraft zum angestrebten Einstellungstermin durch die Personal führende Behörde des Herkunftslandes eine unbedingte Voraussetzung für die Teilnahme am Einstellungsverfahren in Bayern. Hierbei ist bei verbeamteten Lehrkräften zu beachten, dass eine sofortige oder künftige Verbeamtung in Bayern nicht garantiert wird. Bewerberinnen und Bewerber, die beabsichtigen, später wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sollten sich diesbezüglich bei ihrem derzeitigen Dienstherrn genau informieren.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Einstellung ist zusammen mit allen nötigen Unterlagen an die zuständige Stelle zu senden. Die Regierungen sind zuständige Einstellungsbehörden bei einem Einsatzwunsch in Bayern für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen, Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer.

Eine Entscheidung über die Weitergabe Ihrer Bewerbung an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist erst nach Eingang der vorgenannten Unterlagen möglich.

Freie Bewerbungen von Lehrkräften für Sonderpädagogik sind an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Referat III.6, zu richten. Das hierfür erforderliche Formblatt wird auf Anfrage vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt.

Freie Bewerberinnen/Bewerber werden grundsätzlich auch in das Verfahren zur bedarfsgerechten Lehrereinstellung in ganz Bayern einbezogen. Daher ist nicht sichergestellt, dass eine positiv verlaufende freie Bewerbung eine Einstellung in dem Regierungsbezirk garantiert, in welchem die Bewerbung eingereicht wird.

Lehrkräfte, die in einem früheren Einstellungsverfahren ein Einstellungsangebot erhielten und in die bedarfsgerechte Lehrereinstellung einbezogen wurden, das Einstellungsangebot aber nicht angenommen haben, können sich grundsätzlich um Einstellung in einem Regierungsbezirk ihrer Wahl bewerben. Die Bewerbung für einen bestimmten Regierungsbezirk bedeutet jedoch nicht, dass diese Bewerberinnen und Bewerber von der bedarfsgerechten Lehrereinstellung ausgenommen sind und in diesem Regierungsbezirk beschäftigt werden. Die Auswahl unter den einzustellenden Lehrkräften, die dem Bedarf entsprechend in einem anderen als dem gewünschten Regierungsbezirk eingestellt werden, erfolgt anhand der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Landtagsbeschlüsse. Damit ist auch sichergestellt, dass Mütter bzw. Väter oder Familienzusammenführungen grundsätzlich bevorzugt behandelt werden und somit dem sozialen Anspruch staatlichen Handelns bestmöglich Rechnung getragen wird.

Bei einem Einsatzwunsch an beruflichen Schulen richten freie Bewerberinnen und Bewerber mit dem Lehramt an beruflichen Schulen bzw. (für einen Einsatz an Fach- und Berufsoberschulen bzw. Wirtschaftsschulen) mit dem Lehramt an Gymnasien ihre Bewerbung direkt an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Im Direktbewerbungsverfahren wenden sie sich zudem an die Schulen, für die Stellen ausgeschrieben werden.

Besondere Hinweise

Vor einer Einstellung in den bayerischen Schuldienst, insbesondere als Beamtin oder Beamter, ist eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen.

Nach Vollendung des 45. Lebensjahres bedarf die Übernahme in ein bayerisches Beamtenverhältnis der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gemäß Art. 48 der Bayerischen Haushaltsordnung. Im Einstellungsverfahren (bei Volleinstellung) findet die Ausnahme der Altersgrenze, unter den im Hinweisblatt für das Lehreraustauschverfahren näher beschriebenen Voraussetzungen, Anwendung. Somit ist auch eine Bewerbung im Rahmen des Einstellungsverfahrens (Freie Bewerbung) möglich.

Fristen

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sowie von Fach- und Förderlehrkräften können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 20. Mai des jeweiligen Jahres bei der Regierung eingegangen sind.

Im Bereich der Förderschulen (Lehramt für Sonderpädagogik) können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres beim Staatsministerium eingegangen sind.

Im Bereich der beruflichen Schulen beginnt das Direktbewerbungsverfahren in der Regel Ende April und dauert bis Mitte Juni. Für das Zuweisungsverfahren können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres beim Staatsministerium eingegangen sind.

Eine Einstellung erfolgt - abgesehen von Aushilfsverträgen - nur zu Beginn des neuen Schuljahres.

Nach Bekanntgabe der Einstellungsnoten werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Anfang August schriftlich von der einstellenden Regierung benachrichtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf

  • einfache Kopien der Prüfungszeugnisse

  • bei außerbayerischen Bewerbern: Schreiben über die Anerkennung der Lehrbefähigung (ggf. auch Nachweis der Nachqualifikation)

    Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation".

  • bei außerbayerischen Bewerbern: Schreiben über die Ermittlung der Vergleichsnote

  • Freigabeerklärung des Arbeitgebers, falls Sie in einem dauerhaften Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (im Beamtenverhältnis oder mit unbefristetem Arbeitsvertrag)

  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheides

  • für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    (der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Freie Bewerbung - Einstellung in den staatlichen Grund- und Mittelschuldienst
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    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Stellenausschreibung im Direktbewerbungsverfahren an Grund- und Mittelschulen und an Förderschulen
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsgrundlagen

Stand:15.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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