Sozialhilfe; Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei bestehender Bedürftigkeit können ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente
    oder
    dauerhaft volle Erwerbsminderung ab dem 18. Geburtstag, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Es ist nicht notwendig, dass bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, die dauerhaft volle Erwerbsminderung kann auch von der Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers festgestellt werden.
    Menschen mit Behinderungen gelten generell als voll erwerbsgemindert, solange sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen bzw. dort im Arbeitsbereich beschäftigt sind. 
    und
  • es ist keine Deckung des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen und Vermögen möglich. Auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet, wenn es dessen Eigenbedarf übersteigt,
    und
  • es gibt keine unterhaltspflichtigen Angehörigen mit einem jährlich zu versteuernden Gesamteinkommen über 100.000 EUR (sog. Unterhaltsregress). Bei einer Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegenüber ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne Kind.

Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Verfahrensablauf

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird, im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeleistungen, nur auf Antrag gewährt. Sie müssen den Antrag bei dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Sozialamt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Über das Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid (Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid).

Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.

Erstbewilligung: Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde oder in dem die Voraussetzungen (z. B. Erreichen des Renteneintrittsalters) eingetreten sind und mitgeteilt wurden.

Änderung: Änderungen zugunsten des Berechtigten werden ab dem Ersten des Monats angerechnet, in dem die Änderung eintritt bzw. gemeldet wird. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

Nach Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) beginnt die Auszahlung am Ersten des Folgemonats.

Besondere Hinweise

Bewilligungsdauer
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.

Grundsicherung bei Auslandsaufenthalt
Eine Voraussetzung für den Erhalt von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Urlaubsreisen oder der Besuch von Verwandten im Ausland stehen dem nicht entgegen, solange der Auslandsaufenthalt weniger als 4 Wochen dauert. Wer sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, bekommt bis zu seiner nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen der Grundsicherung (§ 41a SGB XII).

Fristen

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Des Weiteren gibt es eine Widerspruchsfrist, wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind. Diese ist unbedingt einzuhalten, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (Kopie)

  • ggf. Nachweis, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (Kopie)

  • Vermögens- und Einkommenserklärung

    • Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand (Kopie)
    • bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
    • ggf. Kopie des Bescheids der Pflegeversicherung (Kopie)
    • ggf. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Unterhaltshilfe nach Lastenausgleichsgesetz, Versorgungsbezüge nach Bundesversorgungsgesetz usw. (Kopie)
    • ggf. Rentenbescheid (Kopie)
    • ggf. Beitragsbescheid der Krankenkasse (Kopie)

  • Mietvertrag

    und ggf. letztes Mietererhöhungsschreiben (Kopie)

  • bei Betreuung: Betreuerausweis (Kopie)

  • ggf. Vollmacht

  • Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand:29.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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