Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen durch Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bayerischen Finanzministeriums und Bayerischen Gesundheitsministeriums

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen  Behörden können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang an die für Sie zuständige interne Meldestelle übermitteln.

Beschreibung

Voraussetzungen

Regelverstöße können beispielhaft

  • Verstöße gegen Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen,
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten,
    • die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
    • gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
    • andere straf- und bußgeldbewehrte Handlungen

sein.

Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.

Verfahrensablauf

Die Meldung muss bei der für die Behörde zuständigen internen Meldestelle eingereicht werden.

Besondere Hinweise

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Stand:23.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales

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Für Sie zuständig

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