Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen durch Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bayerischen Finanzministeriums und Bayerischen Gesundheitsministeriums
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Behörden können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang an die für Sie zuständige interne Meldestelle übermitteln.
Beschreibung
Voraussetzungen
Regelverstöße können beispielhaft
- Verstöße gegen Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten,
- die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
- gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
- andere straf- und bußgeldbewehrte Handlungen
sein.
Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.
Verfahrensablauf
Die Meldung muss bei der für die Behörde zuständigen internen Meldestelle eingereicht werden.
Besondere Hinweise
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Stand:23.09.2024
Redaktionell verantwortlich:Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales
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