Vergabeverfahren von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen; Beratung öffentlicher Auftraggeber

Die sog. VOB-Stellen beraten als Vergabeberatungsstelle öffentliche Auftraggeber sowie private Zuwendungsempfänger bei deren Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Zuständigkeiten der VOB-Stelle sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen vom 11. Oktober 2017 (AllMBl. S. 455) geregelt.

Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staatliche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kommunale Vergabestellen) und private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen, soweit

  • diese aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden sind und
  • der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und
  • die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat.

Dies erfolgt bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und freiberuflichen Leistungen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Beratung ist bei der VOB-Stelle zu stellen. Bei einer Bitte um Beratung kann telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Oft kann eine Anfrage jedoch ohne weitere Angaben und Unterlagen nicht beraten werden. Daher empfiehlt es sich auch Anfragen per E-Mail zu stellen. Es werden folgende Informationen benötigt:

  • Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme bzw. Liefer- oder Dienstleistung
  • Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Konkrete Frage zum Vergabeverfahren
  • Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)

Fristen

Die VOB-Stelle beraten vor und in den Vergabeverfahren. Beratungen zur Abwicklung geschlossener Verträge liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der VOB-Stellen.

Bearbeitungsdauer

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die durchschnittliche Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • alle Unterlagen, die zur Beratung notwendig sind

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Stand:03.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.