Drohnenführerschein; Erhalt des EU-Kompetenznachweises A1/A2 nach Teilnahme an der Onlineprüfung
Für den Betrieb von Unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) in den Unterkategorien A1 und A3 benötigen Sie einen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Dieser wird Ihnen nach einem Online-Lehrgang und anschließender Onlineprüfung vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erteilt.
Beschreibung
Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen.
Verfahrensablauf
Den Lehrgang und die Prüfung für den EU-Kompetenznachweis A1/A3 können Sie ausschließlich online durchführen.
- Gehen Sie auf das Onlinetrainingsportal lba-openuav.de des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) und absolvieren Sie dort den Lehrgang anhand der Lehrmaterialien.
- Im Anschluss machen Sie eine Trainingsprüfung für den EU-Kompetenznachweis A1/A3.
- Haben Sie mindestens 75 Prozent der Trainingsfragen richtig beantwortet, können Sie sich für die Onlineprüfung registrieren.
- Führen Sie die Onlineprüfung durch. Dies ist entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
- Nach erfolgreich durchgeführter Onlineprüfung wird Ihnen der Nachweis mit Fernpiloten-ID umgehend im PDF-Format ausgestellt. Sie können ihn herunterladen und speichern.
- Sie zahlen die Gebühr über eine Bezahlseite.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Die Gültigkeit des EU-Kompetenznachweises A1/A3 beträgt 5 Jahre. Sie können den Kompetenznachweis nur innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängern, danach müssen Sie die Prüfung erneut absolvieren.
Bearbeitungsdauer
Der Online-Lehrgang nimmt durchschnittlich 3 bis 6 Stunden in Anspruch. Die Onlineprüfung können Sie innerhalb von 45 Minuten absolvieren. (3 bis 6 Stunden)
Kosten
Gebühr für die Abnahme der Onlineprüfung und die Ausstellung des EU-Kompetenznachweises A1/A3. Die Bezahlung erfolgt über eine Online-Bezahlseite.
Gebühr: 25 EUR
Gebühr für die Verlängerung oder Änderung des EU-Kompetenznachweises A1/A3. Die Bezahlung erfolgt über eine Online-Bezahlseite.
Gebühr: 15 EUR
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Stand:04.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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