Sterbefall; Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
Beschreibung
Verfahrensablauf
Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:
- seine Vornamen und seinen Familiennamen
- Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
- Ort und Tag seiner Geburt
- sein Geschlecht
- sein Familienstand (z. B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
- sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.
Besondere Hinweise
Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden (siehe unter "Personenstandsurkunde; Beantragung" unter Verwandte Themen"). Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.
Fristen
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
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Nachweis über den letzten Wohnsitz
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ärztliche Bescheinigung über den Tod
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Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.
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Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Stand:02.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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