Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.

Beschreibung

Voraussetzungen

Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

Eine Übernahme der Kosten ist jedoch immer möglich, wenn Eltern oder Kind:

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

Verfahrensablauf

Es muss ein entsprechender Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben von der Tageseinrichtung bestätigt werden.

Sollten die Kosten übernommen werden, erfolgt die Überweisung des Beitrags auf das Konto der Tageseinrichtung.

Besondere Hinweise

Falls sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Kostenübernahme oder Bezuschussung ändern, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung. Falsche oder unvollständige Angaben sowie das Versäumnis der Mitteilung von Änderungen können zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen führen.

Fristen

Der Antrag ist vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegestelle, oder der Anmeldung für eine Ferienmaßnahme zu stellen bzw. umgehend sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

    • Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten 12 Monate und/oder
    • aktueller Bescheid über Gewährung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder
    • Nachweise anderer Einkünfte (z. B. Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Unterhaltszahlungen,  BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Rente, Miet- und Pachteinnahmen usw.
       
    • Nachweis über die Höhe Ihrer Kaltmiete und eine detaillierte Betriebskostenaufschlüsselung (vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung oder eine Kopie Ihres Mietvertrages) oder
    • Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Kaminkehrergebühren, Kanal-/Abwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Gebäudeversicherung) oder
    • aktuellen Bescheid der Wohngeldstelle über Wohngeld bzw. Lastenzuschuss
       
    • ggf. Nachweise über Versicherungsbeiträge - aus den Unterlagen müssen die Höhe des Versicherungsbeitrags und der Zahlungsmodus (monatlich, ¼jährlich, ½jährlich oder jährlich) und die Art der Versicherung (Hausrat-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Arbeitsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, zusätzliche private Krankenversicherung) ersichtlich sein
    • ggf. Nachweis über die Beiträge zu einer Riester-Rente
    • ggf. Nachweise über bestehende Ratenzahlungsverpflichtungen - aus den Unterlagen müssen der Grund der Ratenzahlung (z. B. Auto- oder Möbelkauf, Renovierungskosten, Mietrückstände), die monatliche Ratenhöhe und die Laufzeit der Ratenzahlungsverpflichtung ersichtlich sein
    • ggf. Nachweise über sonstige finanzielle Belastungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Unterhaltszahlungen)

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Sie können Widerspruch einlegen.

Stand:23.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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