Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Wenn Sie als Eltern(teil) oder Ihr/e Kind/er mindestens eine der nachfolgenden Sozialleistungen erhalten, legen Sie dem Amt für Jugend und Familie einen Nachweis über den Leistungsbezug vor:
- Bürgergeld vom Jobcenter (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II)
- Sozialhilfe von der Sozialhilfeverwaltung (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII)
- Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von der Familienkasse
- Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG)
Beim Bezug einer der o. g. Leistungen und Vorlage des entsprechenden Nachweises werden die Teilnahmebeiträge für den Besuch der Tageseinrichtung ohne weitere Prüfung vom Amt für Jugend und Familie übernommen (für die Dauer des Sozialleistungsbezugs, längstens aber bis zum 31.08. des jeweiligen Kindergarten-/Schuljahres).
Sollten Sie keine der o.g. Sozialleistungen erhalten, bitten wir Sie folgende Unterlagen vorzulegen, damit eine Zumutbarkeitsberechnung anhand der Einkommensverhältnisse durchgeführt werden kann:
• aktuelle und vollständige Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Rente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Nachweise über Kapitalerträge, Unterhalt, Mieteinkünfte etc.)
• bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheide sowie Bilanzen (oder Gewinn- und Verlustrechnungen) der letzten drei Jahre
• Nachweise über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum: Kredit- /Darlehensverträge und Nachweise über Nebenkosten)
• Nachweise über finanzielle Belastungen (z. B. Versicherungsbeiträge (private Kranken-, Unfall-, private Haftpflicht-, Hausrat-, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und Sterbegeldversicherung), Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge, Kfz-Finanzierung)
Bei der Tagespflege gibt es zudem noch die Möglichkeit ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse den maximalen Elternbeitrag zu entrichten. Hierbei ist nur das Antragsformular ohne weitere Unterlagen ausreichend.