Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.

Beschreibung

In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime. 

Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.

Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.

An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

Wie finde ich einen Kindergartenplatz? Wen Frage ich in meiner Stadt / Gemeinde? Wo bewerbe ich mich? Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen unter Weiterführende Links.
Generell ist die Homepage des Wohnorts ein guter Startpunkt.

Voraussetzungen

Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

Eine Übernahme der Kosten ist jedoch immer möglich, wenn Eltern oder Kind:

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

Verfahrensablauf

Es muss ein entsprechender Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben von der Tageseinrichtung bestätigt werden.

Sollten die Kosten übernommen werden, erfolgt die Überweisung des Beitrags auf das Konto der Tageseinrichtung.

Besondere Hinweise

Falls sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Kostenübernahme oder Bezuschussung ändern, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung. Falsche oder unvollständige Angaben sowie das Versäumnis der Mitteilung von Änderungen können zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen führen.

Fristen

Der Antrag ist vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegestelle, oder der Anmeldung für eine Ferienmaßnahme zu stellen bzw. umgehend sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

    • Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten 12 Monate und/oder
    • aktueller Bescheid über Gewährung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder
    • Nachweise anderer Einkünfte (z. B. Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Unterhaltszahlungen,  BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Rente, Miet- und Pachteinnahmen usw.
       
    • Nachweis über die Höhe Ihrer Kaltmiete und eine detaillierte Betriebskostenaufschlüsselung (vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung oder eine Kopie Ihres Mietvertrages) oder
    • Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Kaminkehrergebühren, Kanal-/Abwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Gebäudeversicherung) oder
    • aktuellen Bescheid der Wohngeldstelle über Wohngeld bzw. Lastenzuschuss
       
    • ggf. Nachweise über Versicherungsbeiträge - aus den Unterlagen müssen die Höhe des Versicherungsbeitrags und der Zahlungsmodus (monatlich, ¼jährlich, ½jährlich oder jährlich) und die Art der Versicherung (Hausrat-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Arbeitsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, zusätzliche private Krankenversicherung) ersichtlich sein
    • ggf. Nachweis über die Beiträge zu einer Riester-Rente
    • ggf. Nachweise über bestehende Ratenzahlungsverpflichtungen - aus den Unterlagen müssen der Grund der Ratenzahlung (z. B. Auto- oder Möbelkauf, Renovierungskosten, Mietrückstände), die monatliche Ratenhöhe und die Laufzeit der Ratenzahlungsverpflichtung ersichtlich sein
    • ggf. Nachweise über sonstige finanzielle Belastungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Unterhaltszahlungen)

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

    Wenn Sie als Eltern(teil) oder Ihr/e Kind/er mindestens eine der nachfolgenden Sozialleistungen erhalten, legen Sie dem Amt für Jugend und Familie einen Nachweis über den Leistungsbezug vor:

    - Bürgergeld vom Jobcenter (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II)

    - Sozialhilfe von der Sozialhilfeverwaltung (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII)

    - Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    - Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von der Familienkasse

    - Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG)

    Beim Bezug einer der o. g. Leistungen und Vorlage des entsprechenden Nachweises werden die Teilnahmebeiträge für den Besuch der Tageseinrichtung ohne weitere Prüfung vom Amt für Jugend und Familie übernommen (für die Dauer des Sozialleistungsbezugs, längstens aber bis zum 31.08. des jeweiligen Kindergarten-/Schuljahres).

    Sollten Sie keine der o.g. Sozialleistungen erhalten, bitten wir Sie folgende Unterlagen vorzulegen, damit eine Zumutbarkeitsberechnung anhand der Einkommensverhältnisse durchgeführt werden kann:

    • aktuelle und vollständige Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Rente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Nachweise über Kapitalerträge, Unterhalt, Mieteinkünfte etc.)

    • bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheide sowie Bilanzen (oder Gewinn- und Verlustrechnungen) der letzten drei Jahre

    • Nachweise über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum: Kredit- /Darlehensverträge und Nachweise über Nebenkosten)

    • Nachweise über finanzielle Belastungen (z. B. Versicherungsbeiträge (private Kranken-, Unfall-, private Haftpflicht-, Hausrat-, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und Sterbegeldversicherung), Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge, Kfz-Finanzierung)

     

    Bei der Tagespflege gibt es zudem noch die Möglichkeit ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse den maximalen Elternbeitrag zu entrichten. Hierbei ist nur das Antragsformular ohne weitere Unterlagen ausreichend. 

Formulare

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Formular, lokal begrenzt: Antrag auf Förderung von Kindertagespflege
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: Antrag auf Übernahme von KiTa-Gebühren
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • keine

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Kostenbeiträge der Eltern für Kindertagespflege (§ 90 Abs. 1 Nr. SGB VIII)

    Die Elternbeteiligung beträgt maximal das 1,5-fache der Förderhöhe nach Art. 21 BayKiBiG.

    Basiswert für den Zeitraum 01.01.2025-31.12.2025 sind: 1.436,31 €

    Betreuungszeit  Betreuungszeitfaktor Summe
    1-2 (bis 10 Std. pro Woche) 0,50 116,70 €
    2-3 (10,1 -15 Std. pro Woche) 0,75 175,05 €
    3-4 (15,1 - 20 Std. pro Woche) 1,00 233,40 €
    4-5 (20,1 - 25 Std. pro Woche) 1,25 291,75 €
    5-6 (25,1 -30 Std. pro Woche) 1,50 350,10 €
    6-7 (30,1 - 35 Std. pro Woche) 1,75 408,45 €
    7-8 (35,1 - 40 Std. pro Woche) 2,00 466,80 €
    8-9 (40,1 -45 Std. pro Woche) 2,25 525,15 €
    > 9 (> 45 Std. pro Woche) 2,50 583,50 €

    Eine detaillierte Darstellung finden Sie unter Weiterführende Links.

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Sie können Widerspruch einlegen.

Weiterführende Links

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Stand:11.06.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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