Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung

Wer als Pharmaberater tätig sein will und z. B. kein/e Apotheker/in, Apothekerassistent/in oder Pharmareferent/in ist, muss die Prüfung oder Ausbildung von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.

Fristen

Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das AMG nicht.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie kann somit individuell variieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:

    1. persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdaten
    2. tabellarischer Lebenslauf
    3. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)
    4. einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stunden
    5. amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch)

    Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt im Regelfall 150 EUR.

    Sie ist vom Antragsteller zu tragen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:02.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.