Sie möchten als Beamtin oder Beamter im Bundesdienst in Deutschland tätig sein? Dann brauchen Sie die Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung anerkennen lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
- Ihre Berufsqualifikation muss aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz kommen. Oder: Ihre Berufsqualifikation wurde dort anerkannt und Sie haben dort drei Jahre lang in dem Beruf gearbeitet.
- Die Berufsqualifikation ist in Ihrem Ausbildungsland nötig für die Arbeit im öffentlichen Dienst.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung beim Bundesverwaltungsamt.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie.
Das Bundesverwaltungsamt überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Das Bundesverwaltungsamt vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Es wird geprüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Mit einer erfolgreichen Anerkennung können Sie sich auf Beamtenstellen des Bundes bewerben. Das ist ein anderes Verfahren. Dafür müssen Sie vielleicht noch weitere Voraussetzungen erfüllen.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufserfahrung müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.
Das Bundesverwaltungsamt nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
Ausgleichsmaßnahmen
Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. In bestimmten Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsamt, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen. Manchmal müssen Sie beide Ausgleichsmaßnahmen machen. Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Mit der Anerkennung können sich auf Beamtenstellen des Bundes bewerben.
Besondere Hinweise
Arbeiten ohne Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt
Mit vielen Hochschulabschlüssen ist eine Bewerbung auf Beamtenstellen des Bundes auch ohne eine Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt möglich. Dann entscheidet die Bundesbehörde, die die Beamtenstelle ausschreibt, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung vorliegen. Welche Hochschulabschlüsse erforderlich sind, steht in der Ausschreibung.
Arbeiten als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter
Sie können auch ohne Anerkennung einer Laufbahnbefähigung im Bundesdienst arbeiten. Dann können Sie nicht als Beamtin oder Beamter arbeiten. Sie können aber als sogenannte Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter arbeiten.
Tarifbeschäftigte erhalten einen Arbeitsvertrag und können gekündigt werden. Beamtinnen und Beamte erhalten keinen Arbeitsvertrag. Sie werden vom Staat ernannt. Die Ernennung ist nach einer Probezeit in der Regel auf Lebenszeit gültig. Das heißt: Beamtinnen und Beamte können keine Kündigung erhalten. Beamtinnen und Beamte erhalten besondere Rechte und Pflichten vom Staat. Das sind zum Beispiel Neutralität, Loyalität, die Ausrichtung ihres Dienstes am Wohl der Allgemeinheit oder das Verbot zu streiken.
Wenn Sie als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter arbeiten wollen, müssen Sie auch Ihre Qualifikation nachweisen. Ihr Arbeitgeber sagt Ihnen, welche Qualifikation Sie nachweisen müssen.
Wenn ein Hochschulabschluss Voraussetzung für die Tätigkeit ist, ist oft eine Zeugnisbewertung nötig.
Zeugnisbewertung
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle.
Partieller Berufszugang
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen aber einen sogenannten partiellen Berufszugang. Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.
Mit einem partiellen Berufszugang gilt:
- Sie dürfen nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung Ihres Ausbildungslandes führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation ohne Einschränkung in Ihrem Ausbildungsland arbeiten.
- Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Es gibt wesentliche Unterschiede. Eine Ausgleichsmaßnahme würde in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung umfassen.
- Ihre Berufsqualifikation umfasst mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind persönlich geeignet.
- Sie haben bestimmte Deutschkenntnisse.
Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
Nach spätestens einem Monat: Die zuständige Stelle informiert Sie, wenn sie alle notwendigen Dokumente erhalten hat. Dann startet das Verfahren.
Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern. (3 Monate)
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Das Bundesverwaltungsamt informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Antragsformular von der zuständigen Stelle
- wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation aus einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
- Nachweise können zum Beispiel sein: Zeugnisse oder Urkunden
- Die Berufsqualifikation muss in Ihrem Ausbildungsland für die Arbeit im öffentlichen Dienst nötig sein.
- Wenn die Tätigkeit in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist:
- Bescheinigung von der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsland über eine reglementierte Ausbildung oder
- Nachweis, dass Sie die Tätigkeit in den letzten 10 Jahren mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.
- Bei Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz anerkannt wurden: Bescheinigung über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in dem Staat der Anerkennung. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde in dem Staat der Anerkennung sein.
- Wenn vorhanden: Anerkennungsbescheid für Ihre Berufsqualifikation. Beamtinnen und Beamte arbeiten in unterschiedlichen Berufen. Vielleicht haben Sie Ihre Berufsqualifikation schon in Deutschland anerkennen lassen. Dann sollten Sie den Anerkennungsbescheid mit dem Antrag einreichen.
- Wenn vorhanden: Nachweis Ihrer Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Wenn vorhanden: Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen oder Seminare)
Das Bundesverwaltungsamt teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzern machen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Stand:17.11.2022
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium des Innern und für Heimat