Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis

Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die nationale Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 EUR, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 EUR. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

Eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr wird erteilt, wenn

  • der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder der Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.

Der Unternehmer muss auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen Kapital und Reserven nachweisen.

Dabei gilt:

  • 9 000 EUR für das erste genutzte Fahrzeug
  • 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 3,5 Tonnen
  • 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 2,5 Tonnen (bis 3,5 Tonnen)

Wenn Sie aber nur eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen beabsichtigen, so müssen Sie

  • 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
  • 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug nachweisen.

Auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr muss die fachliche Eignung nachgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie ausschließlich Fahrzeuge mit 2,5 Tonnen einsetzen möchten. Auch hier kann die fachliche Eignung gegeben sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie oder der Verkehrsleiter in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Dienste zur Verfügung.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.

Besondere Hinweise

  • Eine CEMT-Genehmigung wird für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) benötigt.
    -> zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für den Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221/57 76-0, Fax: 0221/57 76-1777, E-Mail: poststelle@bag.bund.de 
     
  • Eine bilaterale Genehmigung wird für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten benötigt.
    -> zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/56 80-0, Fax: 0941/56 80-188.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnis frei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, anzumelden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:

    • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
    • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
      • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
      • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)

  • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:

    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Kosten

  • Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 120,00 - 700,00 EUR

    Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR

    Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Stand:02.12.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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