Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Führungszeugnisses. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises verpflichtet.

Beschreibung

Hinweise für Dienstleister

  • Bei auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betrieben (Fahrradhandel): Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Gewerbeanzeige (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO). Sie müssen daher unverzüglich einen dem deutschen Führungszeugnis entsprechenden Nachweis zur Zuverlässigkeit vorlegen.

Stand:27.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales

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