Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Führungszeugnisses. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises verpflichtet.
Beschreibung
Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen verpflichtet einen dem deutschen Führungszeugnis vergleichbaren Nachweises zu erbringen (z. B. eines amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat beantragt werden.
Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger ein deutsches Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Hinweise für Dienstleister
- Soweit eine Partnervermittlung erfolgt, ist zur notwendigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach der Gewerbeanzeige unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörden nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz oder ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen.
Stand:27.09.2024
Redaktionell verantwortlich:Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt