Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt

Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.

Beschreibung

Voraussetzungen

Wenn Sie gesetzlich unfallversichert sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rente:

  • Ihre Erwerbsfähigkeit ist gemindert:
    • infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle,
    • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus,
    • um mindestens 20 Prozent.

Verfahrensablauf

Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:

  • Suchen Sie nach Ihrem Unfall eine Durchgangsärztin beziehungsweise einen Durchgangsarzt auf.
    • Dieses ärztliche Fachpersonal ist auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert.
    • Über die nächstgelegene Durchgangsärztin beziehungsweise den nächstgelegenen Durchgangsarzt informieren Sie sich bei Ihrem Unternehmen oder Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Die Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt automatisch über das ärztliche Fachpersonal, bei dem Sie Ihren Unfall gemeldet haben. Unter bestimmten Voraussetzungen leitet Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein ärztliches Gutachten zur Ermittlung Ihres gesundheitlichen Schadens ein.
  • Ihr Anspruch auf Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wird automatisch von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse festgestellt.
  • Sie müssen keinen Antrag stellen.

Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:

Sie können die Verschlimmerung online oder per Post melden. 


Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.

Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im 

    • Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Besondere Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Von der Meldung bis zum Bescheid. (1 bis 3 Monate)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:

    • Das ärztliche Fachpersonal, dem Sie Ihren Unfall melden, leitet automatisch ein ärztliches Gutachten an die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

    Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:

    • Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt leitet ein aktuelles ärztliches Gutachten an die zuständige Stelle.
    • Sie reichen gegebenenfalls weitere Nachweise ein, wenn diese von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gefordert werden.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Stand:29.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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