Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.

Beschreibung

Hinweise für Dienstleister

  • Bei auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betrieben (Fahrradhandel): Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Gewerbeanzeige (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO). Sie müssen daher unverzüglich einen dem deutschen Gewerbezentralregisterauszug entsprechenden Nachweis zur Zuverlässigkeit vorlegen.

Stand:04.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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