Kinder- und Jugendarbeitsschutz; Beantragung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot bei Mitwirkung bei Veranstaltungen

Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich (z. B. bei Film- und Fernseh- oder Theaterproduktionen) ist eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.

Beschreibung

Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.

Die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag bewilligt werden. Für Kinder unter drei Jahren ist jede Form der Beschäftigung verboten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei diesem Beschäftigungsverbot nicht.

Für Veranstaltungen in Tanzlokalen, Kabaretts, Vergnügungsparks, Jahrmärkten und ähnliche Veranstaltungen darf eine Ausnahme nach 3 6 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht bewilligt werden. Entscheidend dabei ist, dass die Veranstaltung wegen ihrer Art oder wegen ihrer äußeren Umgebung für die Gesundheit oder Entwicklung eines Kindes oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen gefährlich sein könnte.

 

 

 

 

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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

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Stand:09.05.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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