Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Krankenversicherte; Beantragung

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung zu Hause eine qualifizierte Pflegekraft benötigen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse häusliche Krankenpflege beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. 

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Die Häusliche Krankenpflege wurde Ihnen ärztlich verordnet.
  • Es gibt in Ihrem Haushalt niemanden, der Sie im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen könnte.
  • für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
     

Verfahrensablauf

Um häusliche Krankenpflege zu erhalten, gehen Sie normalerweise wie folgt vor:

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen häusliche Krankenpflege.
  • Sie wählen einen Pflegedienst aus, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters.  
  • Sie legen die ärztliche Verordnung beim Pflegedienst vor. In der Regel kümmert sich der Pflegedienst um die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse. Alternativ können Sie die ärztliche Verordnung auch direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
  • Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie häusliche Krankenpflege erhalten können. 
  • Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
     

Fristen

Sie müssen keine Fristen beachten. Die ärztliche Verordnung müssen Sie beziehungsweise Ihr Pflegedienst vor Beginn der häuslichen Krankenpflege bei Ihrer Krankenkasse einreichen. 

Wenn Sie bereits häusliche Krankenpflege beziehen oder unmittelbar beziehen wollen, übernimmt die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen nur, wenn die Verordnung spätestens 3 Werktage nach Ausstellung der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegt.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Ärztliche Verordnung

Kosten

  • Erwachsene zahlen für jede Verordnung EUR 10,00 sowie 10 Prozent der Kosten als gesetzliche Zuzahlung. Das gilt für die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr.

    Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn

    • Sie die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigen.
    • Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Stand:20.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Gesundheit

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