Strafbefehl; Einspruch

Strafbefehle können mit dem Einspruch angefochten werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Gegen den Strafbefahl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Einspruch

Stand:04.05.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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