Integrationskurs; Beantragung der Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags

Wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von 2 beziehungsweise 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung von 50 Prozent Ihres Kostenbeitrags beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Rückerstattung können beantragen:

  • Personen, die ihren Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs und die jeweiligen Abschlusstests) innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der erstmaligen Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben oder
  • Personen, die ihren Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs und die jeweiligen Abschlusstests) innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung der erstmaligen Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die erstmalige Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde und an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen nach § 13 Absatz 1 Integrationsverordnung (IntV) teilgenommen wurde.

Weitere Voraussetzungen:

  • die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs), bescheinigt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mittels "Zertifikat Integrationskurs"
  • Antragstellende (erfolgreiche Kursteilnehmende) müssen den Kostenbeitrag selbst gezahlt haben (keine Rückerstattung bei Kostenbefreiung)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Rückerstattung können Sie online direkt über das Verwaltungsportal des Bundes oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Onlineverfahren:

  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags für den Integrationskurs aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
    • Hinweis: Sie benötigen für den Online-Antrag die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises mit PIN oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit PIN oder Ihr Softwarezertifikat der Steuerverwaltung (ELSTER).
  • Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.
  • Bei positiver Bewilligung erhalten Sie die Rückerstattung auf das von Ihnen angegebene Konto.

Schriftlich per Post:

  • Sie können das Formular auf der Internetseite des BAMF oder über das Bundesportal ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
  • Unterschreiben Sie das vollständig ausgefüllte Formular.
  • Fügen Sie Ihrem Formular die erforderlichen Nachweise bei.
  • Senden Sie das Formular an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF.
  • Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
  • Sie erhalten einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
  • Bei positiver Bewilligung erhalten Sie die Rückerstattung auf das von Ihnen angegebene Konto.

Fristen

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurde gilt: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre nach erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung, unabhängig von der besuchten Kursart.

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre, wenn Sie an einem allgemeinen Integrationskurs oder Intensivkurs (§ 13 Absatz 2 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben.

Die Frist beträgt 3 Jahre, wenn Sie an einem speziellen Integrationskurs (nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben. Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Zertifikat Integrationskurs (als Kopie)

Formulare

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Stand:05.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium des Innern und für Heimat

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Informationen

Für Sie zuständig

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