Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.

Beschreibung

Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. Dem Gutachterausschuss muss ein Beamter in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören. Die Gutachter werden grundsätzlich von der Kreisverwaltungsbehörde berufen und abberufen. Dem Gutachterausschuss muss zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde berufen.

 

Für den Bereich des Freistaates Bayern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Der „Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“ ist ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium, das sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern zusammensetzt. Die Gutachter des Oberen Gutachterausschusses werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein. Die Berufung dieser Gutachter erfolgt auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.


Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

Voraussetzungen

Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Gutachter können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ehrenamtliche Gutachter sind auf Antrag aus ihrem Amt zu entlassen.

Stand:08.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Wappen des Landkreises München

Für Sie zuständig

Landratsamt München

Hausanschrift
Mariahilfplatz 17
81541 München

Adresse in Karte anzeigen Autoroute planen. ??common.bayernFahrplan.linkText_de??

Postanschrift
Postfach 90 07 51
81507 München

Telefon
+49 (0)89 6221-0

Telefax
+49 (0)89 6221-2278

Cookies deaktiviert
Bitte beachten Sie, dass zur Benutzung der Plattform "home.content.epf.caption" die Verwendung von Cookies und Javascript erforderlich ist. Bitte kontrollieren Sie dahingehend Ihre Browsereinstellungen.

Sichere Online-Kommunikation

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Hausanschrift
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

Adresse in Karte anzeigen Autoroute planen. ??common.bayernFahrplan.linkText_de??

Postanschrift
Postfach 22 12 53
80502 München

Telefon
+49 (0)89 2192-02

Telefax
+49 (0)89 2192-13350

Cookies deaktiviert
Bitte beachten Sie, dass zur Benutzung der Plattform "home.content.epf.caption" die Verwendung von Cookies und Javascript erforderlich ist. Bitte kontrollieren Sie dahingehend Ihre Browsereinstellungen.

Sichere Online-Kommunikation