Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate unvermietet leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese können Sie formlos bei der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") beantragen.
Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)
Bitte beachten Sie im Bereich Formulare das "Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 12, 13 und 14 DSGVO im Bereich Wohnungsbindung".
Für die "Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum" nutzen Sie bitte vorrangig den bereitgestellten Online-Dienst über oben angeordnete Schaltfläche.
Zusätzlich finden Sie unter den weiterführenden Links den Seitenverweis zu "Wohnberechtigung und Recht".
Voraussetzungen
Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.
Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als drei Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.
Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.
Formulare
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Online-Verfahren
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Weiterführende Links
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Stand:07.11.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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