Marktfestsetzung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger

Wenn Sie eine Messe, Ausstellung, einen Groß-, Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkt oder ein Volksfest festsetzen lassen wollen, können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Durch die Festsetzung werden Ihnen bestimmte Marktprivilegien zuteil. 

Beschreibung

Voraussetzungen

Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Festsetzungsvoraussetzungen sind die Zuverlässigkeit des Veranstalters, kein Widerspruch der Veranstaltung zum öffentlichen Interesse (bei der Marktfestsetzung sind auch die Grundsätze des Sonn- und Feiertagsrechts zu berücksichtigen), keine Abhaltung von Spezialmärkten oder Jahrmärkten in Ladengeschäften (§ 69a Abs. 1 Nr. 4 GewO).

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Bei Volksfesten ist eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen ab Ende der Bewerbungsfrist

Erforderliche Unterlagen

  • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).

  • Angaben über die Art der Veranstaltung, insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter

  • ggf. Lageplan

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

  • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug; bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag

Kosten

    • Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
    • Festsetzung eines Volksfestes: 100 bis 2.000 EUR (gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.13)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:02.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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