Finanzanlagenvermittler/-in oder Honorar-Finanzanlagenberater/-in; Abgabe des Prüfungsberichtes oder der Negativerklärung
Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater müssen aufgrund der jährlichen Prüfungspflicht einen Prüfungsbericht abgeben oder wenn sie nicht tätig waren, eine Negativerklärung.
Beschreibung
Voraussetzungen
Es besteht nach § 24 Absatz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung die Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfungsberichtes, wenn Sie im jeweiligen Berichtsjahr als Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater tätig waren. Dieser Prüfungsbericht stellt fest, ob Sie die Berufspflichten nach §§ 12-23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr eingehalten haben.
Sofern Sie im jeweiligen Berichtsjahr nicht tätig waren, sind Sie verpflichtet eine Negativerklärung abzugeben.
Verfahrensablauf
Sofern Sie mit ihrer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h Gewerbeordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr tätig waren, ist der erstellte Prüfungsbericht bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wenn Sie mit Ihrer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h Gewerbeordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht tätig waren, geben Sie bei der zuständigen Behörde eine Negativerklärung ab. Viele Behörden bieten entsprechende Formulare hierfür an. Sodann erfolgt die Prüfung und Archivierung des Prüfungsberichtes.
Sofern der Prüfungsbericht nicht beanstandungsfrei war und Verstöße enthält, wird die Weiterleitung an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde überprüft. Sind Ausführungen im Prüfungsbericht falsch oder unklar, kann die Behörde Informationen nachfordern.
Fristen
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen und
richtet sich nach dem Umfang des Berichtes.
Stand:02.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
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