Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte

Ein Au-pair aus einem Staat außerhalb der EU benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Alter zwischen 18 und 27 Jahre
    • Grundkenntnisse der deutschen Sprache
    • gültiges nationales Visum für Au-pair-Beschäftigte
    • abgeschlossener Au-pair-Vertrag
    • Krankenversicherung
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien: Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache. Wenn Deutsch lediglich als Familiensprache gesprochen wird (d.h. in der Familie wird überwiegend deutsch gesprochen, obwohl dies nicht die Muttersprache der Eltern ist), darf das Au-Pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.
  • Die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

Fristen

Nach der Einreise muss, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)

  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz

  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie

  • Au-pair-Vertrag

Kosten

  • 100 Euro

    In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Gebühren erfolgen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:18.09.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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