Kaffeesteuer; Anzeige der steuerfreien Beförderung
Wenn Sie Kaffee steuerfrei befördern wollen, müssen Sie dies der Zollverwaltung mitteilen beziehungsweise entsprechend belegen können.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Sie können Kaffee unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung befördern, wenn Sie ein Steuerlager haben oder registrierter Versender sind. Für beides benötigen Sie eine Zulassung durch das Hauptzollamt.
- Sie müssen der Zollverwaltung jede Beförderung von Kaffee innerhalb des deutschen Steuergebiets melden beziehungsweise Beförderungen in und aus anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittländer nachweisen. Dafür müssen Sie regelmäßig Aufzeichnungen machen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Kaffee im deutschen Steuergebiet befördern:
- Gehen Sie auf die Webseite der Zollverwaltung in den Bereich „Service“ auf die Unterseite „Formulare und Merkblätter“.
- Über die Suche gelangen Sie zum Formular 2750 „Begleitdokument (ohne Energieerzeugnisse)“.
-
Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie insgesamt 4 Exemplare aus.
- Sie sind Steuerlagerinhaber? Dann nehmen Sie Exemplar 1 zu ihren Lageraufzeichnungen.
- Sie sind registrierter Versender? Dann legen Sie Exemplar 1 dem Hauptzollamt vor, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.
- Alle weiteren Exemplare müssen während des Transports mitgeführt werden.
- Übergeben Sie Exemplar 2, 3 und 4 beim Eintreffen am Zielort dem Empfänger.
- Exemplar 2 ist für den Empfänger bestimmt.
- Auf den Exemplaren 3 und 4 bestätigt der Empfänger den Erhalt der Ware und übermittelt die Dokumente im Anschluss an das zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft die Papiere. Es behält ein Exemplar ein und gibt das Exemplar 4 zurück an den Empfänger.
- Exemplar 4 muss der Empfänger nun zurück an den Versender schicken beziehungsweise bei Verschickung vom Ort der Einfuhr an das dort zuständige Hauptzollamt.
- Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.
Wenn Sie Kaffee aus oder in andere EU-Mitgliedstaaten befördern:
- Sie sind Steuerlagerinhaber und empfangen Kaffee? Dann müssen Sie das in Ihrem Lagerbuch eintragen.
- Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat? Dann müssen Sie den Kaffee unverzüglich ausliefern und Aufzeichnungen machen.
- Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden den Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat über einen Empfänger, der sich zunächst noch im deutschen Steuergebiet befindet? Dann muss der Empfänger die Erzeugnisse unverzüglich in den anderen EU-Mitgliedstaat befördern. Sie müssen die Aufzeichnungen vorweisen können.
- Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie den Kaffee vorführen.
Wenn Sie Kaffee in ein Drittland ausführen:
- Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Sie wollen Kaffee in ein Drittland ausführen? Dann müssen Sie die Erzeugnisse unverzüglich ausführen. Beim Versenden müssen Sie einen Beleg nachweisen.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
Bei Beförderung von Kaffee
innerhalb des deutschen Steuergebiets:
- Abgabe der Bescheinigung: unverzüglich
in einen anderen EU-Mitgliedstaat:
- Auslieferung der Erzeugnisse: unverzüglich
- Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Notieren des Eingangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich
in ein Drittland:
- Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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