Künstlersozialabgabe; Mitteilung bei Änderung des Unternehmenszwecks

Wenn sich der Gegenstand Ihres Unternehmens geändert hat, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Die Änderung kann sich auf Ihre Abgabepflicht auswirken.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie sind bereits bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
  • Der Gegenstand Ihres Unternehmens hat sich geändert, also der Zweck, zu dem Sie Ihr Unternehmen betreiben.
  • Die Änderung ist bereits vollzogen, zum Beispiel durch die Eintragung beim zuständigen Registergericht oder Gewerbeamt.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der Künstlersozialkasse (KSK) formlos per Post, Telefax oder in einer E-Mail mit, wie sich der Gegenstand des Unternehmens geändert hat.
  • Die KSK prüft, ob sich Ihre Abgabepflicht ändert oder gegebenenfalls beendet werden muss.
  • Sollten Fragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
  • Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung, wie sich die Änderung auf die Begründung Ihrer Abgabepflicht auswirkt.
  • Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass mit der Änderung des Gegenstandes Ihres Unternehmens die Abgabepflicht für Ihr Unternehmen endet, wird die Beendigung Ihrer Abgabepflicht geprüft. 
  • Sie werden über das Ergebnis der Prüfung informiert.

Fristen

Sie können eine Änderungsmeldung zu Ihren Unternehmenseigenschaften jederzeit vornehmen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 4 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:

    • Auszug aus dem Handelsregister,
    • Auszug aus dem Vereinsregister,
    • Auszug aus dem Genossenschaftsregister,
    • Auszug aus dem Partnerschaftsregister,
    • Ummeldung beim Gewerberegister,
    • Abmeldung beim Gewerberegister,
    • geänderter Gesellschaftsvertrag.

    Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Kosten

  • Es fallen für Sie keine Kosten an.

Rechtsbehelf

keine

Stand:29.08.2022

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Informationen

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