Kraftfahrzeug; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen
Wenn Fahrzeuge von den Bau- oder Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, dürfen sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Beschreibung
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.
Voraussetzungen
Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
Bei Maß- und Gewichtsüberschreitungen ist z.B. Voraussetzung, dass der Transport einer unteilbaren Ladung die Verwendung eines Fahrzeugs erforderlich macht, das die üblichen Normen der StVZO hinaus geht.
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Regionale Ergänzung (Regierung der Oberpfalz)
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Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO - Antrag
Antrag nach § 70 StVZO auf Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung, Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung (neuer Halter), Ergänzung einer Ausnahmegenehmigung, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Einzelfahrt.
Stand:20.09.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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