Kraftfahrzeugsteuer; Informationen zur Befreiung für zugelassene Elektrofahrzeuge

Sie haben ein reines Elektrofahrzeug gekauft oder ein Bestandsfahrzeug angemessen zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet? Dann können Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Das Kraftfahrzeug muss bei Erstzulassung ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
  • Nachträglich umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 
    • Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ursprünglich mit einem Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben. 
    • Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 18.05.2016 bis 31.12.2025 nachträglich angemessen zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet.
    • Für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile wurde eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.

Verfahrensablauf

Für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt:

  • Sie müssen keinen Antrag stellen.
  • Die Feststellung, ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein begünstigtes reines Elektrofahrzeug handelt, wird auf Grundlage der Fahrzeugdaten getroffen, welche von der Zulassungsbehörde übermittelt werden. 
  • Sie sind ab dem Tag der Erstzulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Für angemessen umgerüstete reine Elektrofahrzeuge gilt:

  • Wenn Sie ihr angemessen umgerüstetes Fahrzeug als reines Elektrofahrzeug zulassen wollen, wird dies durch die zuständige Zulassungsbehörde geprüft.
  • Die Steuerbegünstigungen gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt.

Besondere Hinweise

  • Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
  • Die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. 
  • Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge. Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind. 

Fristen

  • Die Erstzulassung Ihres Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 erfolgt sein. 
  • Bei angemessener Umrüstung Ihres reinen Elektrofahrzeugs muss der Zeitpunkt der Umrüstung zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2025 liegen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. 

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an. 

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen. Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im ZollPortal möglich. Wählen Sie hierzu in der Dienstleistungsübersicht unter ″übergreifende Leistungen″ die Rubrik ″Einspruch″ aus.
  • Klage vor dem Finanzgericht: Diese findet in der Regel nach dem Einspruchsverfahren statt.

Stand:22.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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