Grundbuch; Beantragung der Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen

Rechte auf Lebzeit erlöschen mit dem Tod des Berechtigten und können auf Antrag des Grundstückseigentümers gelöscht werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Löschung eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Rückauflassungsvormerkung kann unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Grundbuchamt beantragt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Nießbrauch
    Eine sofortige Löschung eines Nießbrauchs kann nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sog. Löschungserleichterungsklausel ("löschbar mit Todesnachweis") eingetragen ist. Ohne diese Klausel ist eine Löschung nur nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt möglich oder wenn eine Löschungsbewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form sowie ein Erbnachweis (siehe hierzu die Hinweise unter Grundbuchberichtigung nach Erbfall) vorgelegt werden.
     
  • Wohnungsrecht
    Wohnungsrechte können in der Regel ohne Weiteres sofort unter Vorlage des Sterbenachweises gelöscht werden.
     
  • Rückauflassungsvormerkung
    Bei Rückauflassungsvormerkungen ist die konkrete Regelung des Kauf- oder Überlassungsvertrags maßgeblich. Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung kann nur dann ohne Weiteres beantragt werden, wenn die Vormerkung im Vertrag ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt wurde. Ist dies nicht der Fall, vergewissern Sie sich anhand des Vertrages, ob dort eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung erteilt wurde. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den (beurkundenden) Notar. In allen anderen Fällen ist zur Löschung die Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form und ein Erbnachweis erforderlich.

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antrag auf Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Pro gelöschtem Recht wird nach Nr. 14143 KV Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.

Stand:14.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

  • Online-Verfahren, bayernweit
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  • Formular, bayernweit
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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
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  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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