Einkommenspfändung; Beantragung der Anpassung des Freibetrags

Wenn Ihr Einkommen gepfändet wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Für eine Änderung des unpfändbaren Betrages sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Schuldner muss nachweisen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist.
  • Es müssen entweder besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, die Änderung des Freibetrags erfordern.
  • Der Änderung des Freibetrags dürfen überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Eine Anpassung des Freibetrags bei einer Einkommenspfändung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Bei einer elektronischen Antragstellung ist ein sicherer Übermittlungsweg (z.B. BayernID oder elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) zu verwenden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Renten- oder ALG-Bescheid, Nachweis über sonstige Einnahmen)
    • Nachweis erbrachter Unterhaltszahlungen
    • ggf. Nachweise zu besonderen Umständen (z.B. Einmalleistungen, überdurchschnittliche Lebenshaltungskosten)
    • jeweiliger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Kosten

  • Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Hält das Vollstreckungsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Stand:22.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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