Mahnverfahren; Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids

Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Am einfachsten ist die Antragstellung für Bürger über das Verfahren Online-Mahnantrag (www.online-mahnantrag.de).

Mit Hilfe einer interaktiven Benutzerführung können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfasst, auf Plausibilität geprüft und anschließend zur Einreichung beim Mahngericht auf normalem weißem Papier ausgedruckt werden. Das Programm druckt dabei einen Barcode mit aus, der im Mahngericht automatisiert gelesen werden kann. Dafür ist wichtig, dass in guter Qualität (z.B. Laserdrucker) gedruckt wird. Ein Formular wird dazu nicht benötigt. Den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids senden Sie dann - bitte ungefaltet in einem DIN A4-Umschlag - auf dem Postweg an das Zentrale Mahngericht Coburg, Heiligkreuzstraße 22, 96450 Coburg (Telefon: 09561/878-5). Auch die Stellung von Folgeanträgen oder die Erhebung eines Widerspruchs ist über die Internetseite www.online-mahnantrag.de möglich.

Möglich ist ferner die elektronische Übermittlung an das Mahngericht mittels eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne von § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), z.B. über das besondere elektronische. Inhaber einer Chipkarte mit qualifizierter digitaler Signatur können den im Internet erfassten Antrag online an das Mahngericht senden, ohne ihn noch ausdrucken zu müssen. Die Einreichung mit einfacher E-Mail ist unzulässig. Auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de finden Sie unter der Registerkarte "Drucken/Signieren", dort im Unterreiter "EDA-Download", weiterführende Informationen.

Wer den "Online-Mahnantrag" nicht nutzen möchte, braucht zur Antragstellung wegen der maschinellen Bearbeitung einen besonderen Antragsvordruck, der im Papier- und Schreibwarenhandel erhältlich ist. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die gültige Version (derzeit Fassung 01.07.2017) des Antragsformulars verwenden. Der ausgefüllte Vordruck ist an das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg (Heiligkreuzstraße 22, 96450 Coburg, Telefon: 09561-878-5) einzusenden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Vordrucks Schwierigkeiten haben, können Sie sich bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz an die dortige Rechtsantragsstelle [LM1] wenden.

Rechtsanwälte, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts [AMD1] müssen Anträge in maschinenlesbarer Form als elektronische Dokumente an das (Mahn-)Gericht übersenden, also über das oben beschriebene Mahnverfahren online oder im Wege der Online-Antragstellung aus professioneller Mahnsoftware heraus.

Online-Verfahren

  • Online-Mahnantrag - Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

    Bürger, insbesondere aber Unternehmen und Handwerker, die nicht selbst über eine spezielle Mahnsoftware verfügen, können über die Seite www.online-mahnantrag.de die Antragstellung über das Internet nutzen. Mit dem interaktiven Formular können Antragsteller Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfassen. Der Antrag kann mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO mit einfacher digitaler Signatur über das Internet an das Zentrale Mahngericht Coburg übersandt werden.

Kosten

  • Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung. Eine Gerichtskostentabelle ist auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de unter der Registerkarte "Hilfe", dort im Unterreiter "Gerichtkostentabelle", zu finden. Die Abgabe an das Streitgericht ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch bzw. Einspruch

Der Widerspruch oder Einspruch muss schriftlich erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung; die Übersendung per einfacher E-Mail ist nicht auseichend. Die Einreichung als elektronisches Dokument ist mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder per Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO in Verbindung mit einer einfachen digitalen Signatur  zulässig.

Stand:22.06.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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