Voraussetzungen
Allen Fällen des Familiennachzugs ist gemeinsam, dass die Einreise der Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erfolgen muss.
Weitere Voraussetzungen sind,
- dass der Familienangehörige (zu dem der Familiennachzug stattfindet) im Besitz eines Aufenthaltstitels ist,
- ausreichend Wohnraum vorhanden ist,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- dass beide Ehegatten volljährig sind und
- dass sich der nachziehende Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Hierdurch soll der Betroffene dazu angeregt werden, sich bereits vor seiner Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und so seine Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises gelten beispielsweise wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, bei Ehegatten von Geschäftsleuten, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten und leben werden, oder bei Personen mit Hochschulabschluss.
Bei anderen Familienangehörigen als Ehegatten/Lebenspartnern und minderjährigen Kindern, also etwa Großeltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten, Enkeln, darf ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt. An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Für solche ausländischen Familienangehörigen von Deutschen sind keine Vergünstigungen vorgesehen.
Ausgeschlossen ist der Familiennachzug u.a. in folgenden Fällen:
- zu Ausländern, die sich als Asylbewerber in Deutschland aufhalten und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
- zu Ausländern, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen, auch zu solchen deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (z. B. wegen Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit oder unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindungen), die sich also nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten,
- zu Ausländern, denen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, oder weil erhebliche öffentliche Interessen ihre vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern, eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist.