In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Haushaltshilfe erhalten, wenn Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach der Entbindung vorübergehend den Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass in Ihrem Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.
Sie haben bei Schwangerschaft und Entbindung Anspruch auf Unterstützung durch eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt nicht weiterführen können, weil
- Sie Schwangerschaftsbeschwerden wie Blutarmut, Übelkeit oder Krämpfe haben,
- Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt Sie angewiesen hat, sich körperlich zu schonen, zum Beispiel wegen einer Risikoschwangerschaft,
- Ihre Gesundheit nach der Entbindung geschwächt ist.
Für den Antrag auf Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine Bescheinigung. Ihre Ärztin, Ihr Arzt oder Ihre Hebamme bestätigt Ihnen darin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und gibt an, in welchem Umfang und wie lange Sie die Haushaltshilfe voraussichtlich benötigen.
Stimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihrem Antrag zu, kann diese Ihnen eine Haushaltshilfe eines Pflegedienstes oder einer vergleichbaren Organisation vermitteln. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht ein Grund, davon abzusehen, können Sie die Haushaltshilfe selbst organisieren. Dann erhalten Sie die Kosten in angemessener Höhe erstattet.
Helfen Ihnen Ihre Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte bis zum 2. Grad im Haushalt, kann Ihre Krankenkasse diesen keine Vergütung zahlen. Sie kann jedoch Fahrkosten und zum Teil auch Verdienstausfälle erstatten. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Falls Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung erkranken, können Sie gegebenenfalls eine Haushaltshilfe im Krankheitsfall beantragen. Für den Antrag auf Haushaltshilfe bei Erkrankungen gelten andere Voraussetzungen als bei der Schwangerschaft oder Entbindung. Zudem müssen Sie dann eine Zuzahlung leisten.