Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung zusätzlicher rechtsanspruchserfüllender Plätze in Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter.
Beschreibung
Voraussetzungen
Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe sowie unter Schulaufsicht, die den ab 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruch auf ein ganztägiges (das heißt werktäglich inklusive Unterrichtszeiten jeweils 8 Stunden) Bildungs- und Betreuungsangebot gemäß Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) erfüllen.
Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach dem BayFAG, dem BaySchFG oder den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) erforderlich (siehe unter "Formulare"). Die Antragstellung erfolgt gegenüber der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Der Antrag kann und sollte grundsätzlich in Verbindung mit dem Antrag auf die Grundförderung gemäß BayFAG bzw. BaySchFG gestellt werden.
Zum Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO müssen darüber hinaus weitere Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen (hierfür steht ein Beiblatt zum Antrag zur Verfügung).
Verwendungsnachweise sind der örtlich zuständigen Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO vorzulegen.
Ansprechpartner für konkrete Fragen zur den jeweiligen Förderungen sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden.
Besondere Hinweise
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird stufenweise eingeführt und tritt erstmals zum Schuljahr 2026/2027 für die Kinder der Jahrgangsstufe 1 in Kraft. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt dieser für alle Kinder im Grundschulalter. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einführung des Rechtsanspruches ist im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) zu finden. Es ist somit zu erwarten, dass der ganztägige Betreuungsbedarf für Kinder im Grundschulalter steigt und zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen sind.
Für den entsprechenden räumlichen Ausbau rechtsanspruchserfüllender Ganztagsangebote werden Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Das Landesförderprogramm setzt grundsätzlich auf die regulären Förderungen nach dem BayFAG, dem BaySchFG und den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige auf.
Fristen
Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Rechtsbehelf
Die Entscheidung über die Bewilligung ist ein Verwaltungsakt der jeweils örtlich zuständigen Regierung. Ist ein Antragsteller nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann er Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Stand:24.06.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales