Zweck
Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs-
und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein
bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
Gegenstand
Gefördert werden
- zuwendungsfähig Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, [energetische] General- und Teilsanierung gemäß Nr. 2.1.3 FAZR sowie Erwerb einschließlich Umbau) und
- Ausstattungsinvestitionen
für zusätzliche Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter, die ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2027 geschaffen werden.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der
Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger
öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich
anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder
öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der
freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
In Anknüpfung und Ergänzung zu den Grundförderungen nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG), dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige wird eine Pauschale pro zusätzlich geschaffenem, rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsplatz gewährt.
Die Höhe der Pro-Platz-Pauschale für zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung, Erwerb) beträgt: 6.000 Euro und für Ausstattungsinvestitionen im Regelfall 1.500 Euro und im Sonderfalll bis zu 3.000 Euro für jeden zusätzlich geschaffenen rechtsanspruchserfüllenden Platz.