Verfahrensablauf
Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen. Bei gemeinsamer Beantragung von BayFAG- und BayGVFG-Fördermitteln ist nur ein Antrag erforderlich.
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten voraussichtlich alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (Baurecht und Grunderwerb gesichert) gewährleistet ist. Die übrige Finanzierung muss gesichert sein.
Die Anträge werden unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen Regierung elektronisch eingereicht.
Dem Antrag ist beizufügen
- ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf, der auch alle Nebenarbeiten umfasst,
- die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Vordruck Anlage 3 (Muster 1),
- eine für die Bewilligungsbehörde nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligungen Dritter und
- die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO für alle Beteiligte der geplanten Baumaßnahme.
Die Regierung informiert die Antragsteller darüber, ob eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG im Jahr des geplanten Baubeginns grundsätzlich möglich ist. Diese Mitteilung ist die Grundlage für die Ausschreibung der Maßnahme.
Nach der Ausschreibung ist das Ausschreibungsergebnis der Regierung mitzuteilen.
Die geprüften Ausschreibungsergebnisse sind die Grundlage der Erstbescheide. Bei einer Festbetragsfinanzierung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG wird der erste Zuwendungsbescheid erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses für die wesentlichen Bauleistungen erlassen.
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind mit Muster 1b zu Art. 44 BayHO bis zum 15. Januar des Förderjahres zu stellen.
Fristen
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate für Baumaßnahmen, für die bereits eine Gesamtzuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG in Aussicht gestellt worden ist, sind bis zum 15. Januar des Förderjahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.