Glücksspiel; Durchführung der Geldwäscheaufsicht
Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind zum Zweck der Geldwäscheprävention zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet und werden bei deren Umsetzung von den Aufsichtsbehörden überwacht.
Beschreibung
Besondere Hinweise
Bekanntmachungen nach § 57 GwG
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen.
Die aktuellen Bekanntmachungen zu bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Behörden bzw. als "Regionale Ergänzung" über den Eingabebereich "Vor Ort".
Stand:15.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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