AOK Betriebswirt/-in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem BayBQFG stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Das LGL stellt die Gleichwertigkeit mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in fest, wenn

  • Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
  • Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
  • Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie unter „Verfahrensablauf“ und „Erforderliche Unterlagen“.

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation formlos schriftlich an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) oder elektronisch per E-Mail stellen.

Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben bayerischen Referenzabschlusses (hier: AOK Betriebswirt/in) zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das LGL Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das LGL insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie sie der entsprechende bayerische Fortbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede bestehen.

Dabei werden auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen, die nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind) berücksichtigt.

Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt.

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum Referenzabschlusses beschrieben.

Besondere Hinweise

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.

Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens kann – im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem BayBQFG – keine Berufserfahrung berücksichtigt werden.

Berechtigte nach dem BVFG können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BayBQFG oder dem BVFG stellen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Das LGL bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

    • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildungen und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)
    • ein Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)
    • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsnachweise der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden); jeweils in deutscher Übersetzung
      Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme.
      Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen); jeweils in deutscher Übersetzung
      Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.
    • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
    • gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
    • Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit in Bayern ausüben zu wollen.
      Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein. Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BayBQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

    Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25 EUR und 1.000 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

    Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

    Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

    Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z. B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

    Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe "Besondere Hinweise") ist dagegen kostenfrei.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf in Form der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Stand:28.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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