Großraum- und Schwertransporte; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung

Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich. 

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden,

  • der Verkehr nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden und wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
  • für den Transport einer unteilbaren Ladung; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde; als unteilbar gelten auch das Zubehör eines Kranes und die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeuges;
  • für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind;
  • Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10% der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein;
  • für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten;

Hat der Antragsteller oder die transportdurchführende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm oder ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen abgesehen werden.

Eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO ist nicht erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach den Vorgaben der StVO überschreiten. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO zu beantragen. Für die Erteilung ist dieselbe Behörde zuständig, die auch für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zuständig wäre.

Verfahrensablauf

Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Erlaubnisbehörden sind die unteren Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte. Zudem nehmen auch die Großen Kreisstädte diese Aufgabe wahr. Zuständig ist die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Erlaubnisse für Sondertransporte können nur auf Antrag erteilt werden. In dem Antrag müssen der beabsichtigte Fahrtweg und insbesondere folgende tatsächliche technische Daten angegeben sein:

  • Länge, Breite, Höhe,
  • tatsächliche Gesamtmasse, tatsächliche Achslasten,
  • Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse,
  • Art und Bezeichnung der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung,
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Transports,
  • amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anhängern sowie Einzelfahrzeugen.


Anträge können entweder schriftlich bei den Erlaubnisbehörden eingereicht werden (Antragsformular), oder online über die browserbasierte, durch das eGovernment-Projekt VEMAGS® "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte" zur Verfügung gestellte Internet-Plattform (siehe unter "Online-Verfahren").


Die zuständige Behörde führt auf Grundlage des Antrages ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen beteiligt sie innerhalb des Bundesgebietes alle von der Transportstrecke betroffenen Behörden und führt deren Stellungnahmen zum Antrag (z. B. Ablehnung, Zustimmung unter Auflagen) in einen Erlaubnisbescheid zusammen.

Fristen

Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die Erlaubnis so frühzeitig wie möglich beantragt werden. Die Bearbeitung der Anträge kann mehrere Wochen erfordern.

Erforderliche Unterlagen

  • In dem Antrag müssen der beabsichtigte Fahrtweg und mindestens folgende tatsächliche technische Daten angegeben sein:

     

    • Länge, Breite, Höhe, 
    • tatsächliche Gesamtmasse, tatsächliche Achslasten,
    • Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse,
    • Art und Bezeichnung der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung,
    • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Transports,
    • amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anhängern sowie Einzelfahrzeugen.

      Die Angaben zum Achsbild sind entbehrlich, wenn die Gesamtmasse, Achslasten und Achsabstände nach § 34 StVZO nicht überschritten sind.

  • Anlagen und Anhänge sind nur beizufügen, wenn sie für die Prüfung des Antrages erforderlich sind.

  • Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Online-Verfahren

Kosten

  • Für Entscheidungen im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Für die Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO sieht die GebOSt eine Grundgebühr von 40,00 Euro und eine Höchstgebühr von 1.300,00 Euro vor.

    Die Gebühr errechnet sich bundeseinheitlich nach Maßgabe des Anhangs zu Gebühren-Nummer 263.1.1 der GebOSt (Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO).

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:05.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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