Pfändungsschutzkonto; Beantragung der Anpassung des Freibetrags

Sie können die Anpassung des Freibetrags für ein Pfändungsschutzkonto beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Um eine Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen, müssen Sie gegenüber dem Vollstreckungsgericht glaubhaft machen, dass Sie um die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle (z.B. Familienkasse oder Sozialleistungsträger), von der Sie eine Leistung beziehen, und nachfolgend
  • bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist (z.B. Schuldnerberatungsstelle),

nachgesucht haben, Sie eine solche Bescheinigung aber nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnten.

Im Fall der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Betrages stellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Umstände geändert haben, die dem ursprünglichen Pfändungsbeschluss zugrunde lagen (z.B. eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten).

Verfahrensablauf

Eine Anpassung des Freibetrags bei einem Pfändungsschutzkonto setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch über das vom Vollstreckungsgericht bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Nachweis der Bank, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt
    • fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit aktuellem Kontostand
    • Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate (wenn sich der Erhöhungsgrund auf Lohn oder Lohnbestandteile bezieht)
    • Bescheid des Leistungsträgers über die freizugebende Leistung (wenn sich der Erhöhungsgrund z.B. auf Sozialleistungen bezieht)
    • jeweiliger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    • ggf. Nachweise zu besonderen Umständen (z.B. Einmalleistungen, neue Unterhaltspflicht)
    • ggf. entsprechender Nachweis, wenn Ihr Freibetrag bereits erhöht wurde (z.B. Bescheinigung Familienkasse oder Arbeitgeber)

Kosten

  • Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Hält das Vollstreckungsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Stand:29.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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