Beruf in Industrie, Handel und Dienstleistung; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für bundesrechtlich geregelten Beruf

Wenn Sie einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland haben, können Sie eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

 

  • Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland und können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht anerkannt werden.
  • Der Ausbildungsabschluss lässt sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen.
  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten geht bei der zuständigen IHK FOSA ein. Diese prüft die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses:

  • Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
  • Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, wird er anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
  • Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, werden auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise (z. B. Weiterbildungen) geprüft. So kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
  • Wenn die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird der Ausbildungsabschluss nicht anerkannt. Sie erhalten jedoch einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit. In dem Bescheid werden die vorhandenen Qualifikationen positiv dargestellt sowie die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschrieben. Dies ermöglicht es Ihnen, sich gezielt weiter zu qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zu stellen.
  • Wenn keinerlei Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation wird der Antrag abgelehnt. In diesem Fall erfolgt keine Darstellung der positiven Qualifikationen. 

Besondere Hinweise

  • Eine kostenlose individuelle Erstberatung zu Antrag, Verfahren, Kosten und Dauer sowie Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK). Die örtlich zuständige IHK können Sie über den IHK-Finder unter "Weiterführende Links" ermitteln.
  • Es gibt zahlreiche weitere Beratungsangebote (Link siehe unter "Weiterführende Links"). 
    • Diese finden Sie im Portal „Anerkennung in Deutschland“.
    • Auch die Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“), die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Dokumenten.
    • Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, steht Ihnen die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ für Fragen zur Anerkennung Ihrer Qualifikation zur Verfügung.  Die Hotline verweist Sie ggf. für eine vertiefte Beratung an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Fristen

Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK FOSA informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.

Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK FOSA rechtlich vorgehen möchten: Sie können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.

Bearbeitungsdauer

Im regulären Verfahren:

  • Die IHK FOSA bestätigt Ihnen innerhalb von vier Wochen, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Sie teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
  • Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 3 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren:

  • Die IHK FOSA bestätigt nach maximal 2 Wochen, dass Ihre Dokumente angekommen sind.
  • Sie teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
  • Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 2 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
  • Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde.  

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen:

    • Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)
    • Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)
    • Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
    • Wenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
    • Nur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)
    • Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
    • Auskunft über eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
      (Bitte geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.)

    Für das beschleunigte Verfahren:

    • oben genannte Dokumente
    • Vollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz 

     

    Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.

     

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen Ihrer Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Application for foreign professional qualifications equivalence according to the German Professional Qualifications Assessment Act (BQFG)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Folgeantrag nach Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Verfahren nach §§ 81a AufenthG, 14a BQFG
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Folgeantrag im Verfahren nach §§ 81a AufenthG, 14a BQFG
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Für das reguläre Verfahren: 100 – 600 EUR abhängig vom konkreten Aufwand

    Diese Kosten müssen Sie als Antragssteller selbst tragen. Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für die Kosten eine finanzielle Förderung erhalten.  

    Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.

Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Behörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Weiterführende Links

Stand:16.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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