Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte

Die amtliche Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt auf Antrag.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die amtliche Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte wird erteilt, wenn

  • keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 FahrlG erfüllt werden,
  • der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 FahrlG notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
  • der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
  • ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Es erfolgt sodann vor Ort eine Prüfung der Angaben bzgl. Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge durch die Regierung der Oberpfalz.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die amtliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen. Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Besondere Hinweise

Rücknahme und Widerruf einer amtlichen Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte obliegt ebenfalls der jeweils örtlich zuständigen Regierung.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte

    (ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen)

  • Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat

  • Verzeichnis der Lehrkräfte

  • Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte

    (ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen)

  • maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung

    (ggf. Bilder sowie Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)

  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge

    (Fahrzeugschein, Allgemeinen Betriebserlaubnis, ggf. Nutzungsüberlassung)

  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen

    (ggf. Daten des Verlags/Herausgebers)

  • Ausbildungsplan

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    (nicht älter als 3 Monate)

  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

  • Führungszeugnis gem. § 30a Abs.1 Nr. 1 BZRG nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 BZRG (Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)

    (nicht älter als 3 Monate)

  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    (wird von der Behörde eingeholt)

  • ggf. beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister bzw. Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen

    (bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. bei einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

    Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Rechtsbehelf

Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

Stand:19.06.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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