Sozialleistungen; Einreichung eines Widerspruchs

Sie können gegen einen Bescheid über Sozialleistungen Widerspruch bei der Behörde einlegen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand, der sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung verlangt. Der Widerspruch ist nur zulässig, soweit er sich gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) auch in Form der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet. Zulässig ist der Widerspruch zudem nur, wenn der Widersprechende durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann; dies kann der Adressat des Verwaltungsakts, aber auch ein Dritter sein.

Verfahrensablauf

Mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt das Vorverfahren. Ohne Vorverfahren kann in der Regel keine Klage erhoben werden (Ausnahmen hierzu finden sich in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies gilt in Streitfällen für alle Sozialleistungen, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I - XII) gewährt werden (z. B. beim Arbeitslosengeld II oder der Sozialhilfe).

Auf die Bezeichnung "Widerspruch" kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der behördlichen Entscheidung kein Einverständnis besteht. Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Behörde weiß, warum mit der angegriffenen Entscheidung kein Einverständnis besteht, kann eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. Näheres zur Einlegung des Widerspruchs und den dabei zu beachtenden Anforderungen ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem anzufechtenden Bescheid beigefügt ist.

Erachtet die Behörde den Widerspruch für begründet, so wird ihm abgeholfen. Das heißt, der Bescheid wird aufgehoben oder zu Gunsten des Antragstellers geändert. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt die Behörde einen schriftlichen Widerspruchsbescheid.

Besondere Hinweise

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzureichen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Fristen

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 

Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.

Kosten

  • Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.

Rechtsbehelf

Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung der Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides muss der Antragsteller entscheiden, ob Klage erhoben werden soll.

Weiterführende Links

Stand:20.06.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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