Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung

Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin bei der Regierung von Niederbayern beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Zur Abschlussprüfung wird nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zugelassen,

  • wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
  • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13  Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zur Abschlussprüfung wird nach § 45 Abs. 2 BBiG auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Verfahrensablauf

Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle (Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin) und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende ausgefüllt werden und bei der Regierung von Niederbayern eingereicht werden.

Fristen

Der Antrag ist bis zum 10. März des jeweiligen Jahres einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Im Falle der Beantragung der Berücksichtigung behindertenspezifischen Belange sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.

Kosten

  • Bei Zulassung nach § 43 BBiG fallen keine Gebühren an.

    Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR an.

Stand:09.07.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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