Versicherungsteuer; Anmeldung
Wenn Sie Versicherungsentgelte erhalten, müssen Sie die Versicherungsteuer selbst berechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie sind:
- der Versicherer
- die oder der Bevollmächtigte oder
- der Versicherungsnehmer
Verfahrensablauf
Ihre Versicherungsteueranmeldung müssen Sie elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) übermitteln.
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Füllen Sie das passende Anmeldeformular für die Versicherungsteuer über das BOP vollständig aus.
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Die Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
- Übermitteln Sie die Anmeldung.
- Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag zum Fälligkeitsdatum oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.
Hinweise:
- Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
- Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch.
- Alternativ zur Registrierung im BOP können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.
- Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Wenn das BZSt einem entsprechenden Antrag zustimmt, können Sie die Steuer mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anmelden. Sie finden den Vordruck auf der Internetseite des BZSt im Bereich "Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer".
Besondere Hinweise
Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Fristen
für Versicherer und Bevollmächtigte:
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Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
- Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
- bei weniger oder gleich 1.000 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
- bei mehr als 1.000 EUR und weniger oder gleich 6.000 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres
für Versicherungsnehmer:
- Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts
Hinweise:
Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.
Bearbeitungsdauer
Ihre Steueranmeldung gilt mit Eingang beim BZSt als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das BZSt zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Finanzgerichtliche Klage
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt